CONFIDA Serbien – Umsetzung des Anreizes „IP BOX“
Quelle: Promo
Mittwoch, 14.12.2022.
12:39
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(FotoAtstock Productions/shutterstock.com)
Der „IP BOX“-Anreiz basiert auf der Möglichkeit, die erzielten Einnahmen auf der Grundlage der Gebühr für die Nutzung einer Hinterlegung von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen verwandter Schutzrechte (im Folgenden: „urheberrechtlich geschützte Werke“) abzuziehen, d. h. der Gebühr für Abtretung des Rechts an der Erfindung (im Folgenden: „Patent“) aus der Steuerbemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer.
Regelwerk zu Bedingungen und Art des Abzugs von Einnahmen
Das Regelwerk zu Bedingungen und Art des Abzugs von Einnahmen aus der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (im Folgenden: „Regelbuch zu qualifizierten Einnahmen“) definiert die verwendeten Konzepte genauer und bestimmt die Bedingungen und die Dokumentation, die der Steuerzahler besitzen und bei der Steuerverwaltung bei der Umsetzung des Anreizes „IP-Box“ einreichen muss.
Konzept der qualifizeirten Einnahmen
Qualifizierte Einnahmen sind die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen, die aufgrund der Gebühr für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks oder der Übertragung des Patents während des Besteuerungszeitraums erzielt wurden, und der Höhe der qualifizierten Ausgaben, multipliziert mit dem Prozentsatz, der den Anteil qualifizierter Gesamtausgaben an den Gesamtkosten ausdrückt, die im Zusammenhang mit diesem urheberrechtlich geschützten Werk entstehen. Der Gesamtbetrag der Einnahmen ist tatsächlich das Einkommen, das aufgrund der Übertragung des Nutzungsrechts an dem urheberrechtlich geschützten Werk des Steuerzahlers an einen Dritten durch Unterzeichnung des Lizenzvertrags erzielt wird.
Prozentsatz des Abzugs qualifizierter Einnahmen von der Steuerbemessungsgrundlage
Liegen die vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Nutzung des Anreizes „IP-Box“ vor, kann der Steuerpflichtige die so definierten qualifizierten Einnahmen in Höhe von 80 % von der Bemessungsgrundlage abziehen. Auf die so gebildete Steuerbemessungsgrundlage wird ein Steuersatz von 15 % angewandt. Durch die Umsetzung dieses Steueranreizes kann der Steuersatz von 15 % auf 3 % gesenkt werden. Nutzt der Steuerpflichtige zusätzlich den Anreiz „F&E-Abzug“, kann der Steuersatz der Einkommensteuer sogar auf 0 % gesenkt werden.
Konzept der qualifizierten Ausgaben
Das Konzept der qualifizierten Ausgaben bezieht sich auf die gesamten historischen oder aktuellen steuerlich anerkannten Ausgaben im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die zur Schaffung eines hinterlegten urheberrechtlich geschützten Werks oder Patents geführt haben. Das Konzept der Ausgaben im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten wurde bereits in unserem vorherigen Artikel über den Anreiz „F&E-Abzug“ definiert. Das „Regelwerk über Voraussetzungen und Art der Verwirklichung des Anspruchs auf Anerkennung von Kosten in direktem Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung in der Steuerbilanz in doppelter Höhe" stellt deshalb die Grundlage für die Qualifizierung der Kosten für die Umsetzung des „IP-Box“-Anreizes dar, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige auch den „F&E-Abzug“-Anreiz nutzt.
Genormte historisch qualifizierte Ausgaben
Der Steuerzahler, der nach dem 1. Januar 2019 und am 31. Dezember 2018 das urheberrechtlich geschützte Werk hinterlegt oder einen Patentantrag gestellt hat, hat auf der Grundlage des urheberrechtlich geschützten Werks Aufzeichnungen über das Anlagevermögen/genutzte Vermögenswerte/immaterielles Vermögen in seinen Büchern geführt oder in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen Einnahmen aus dem urheberrechtlich geschützten Werk (unabhängig davon, ob er darüber Aufzeichnungen geführt hat) erzielt. Er soll seine bis zum 1. Januar 2019 anerkannte Ausgaben auf der Grundlage speziell vorgeschriebener normalisierter historischer steuerlich anerkannter Aufwendungen ermitteln:
- im ersten Besteuerungszeitraum 60 % der in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Gesamteinnahmen,
- im zweiten Besteuerungszeitraum 40 % der in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Gesamteinnahmen,
- im dritten Besteuerungszeitraum 20 % der in diesem Besteuerungszeitraum erzielten Gesamteinnahmen.
In diesem Fall können die qualifizierten Einnahmen des Steuerpflichtigen auch ermittelt werden, indem die Gesamteinnahmen, die aufgrund der Gebühr für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks nach dem 1. Januar 2019 erzielt wurden, um die Höhe der qualifizierten Ausgaben gekürzt werden, die auf der Grundlage der oben genannten normierten Prozentsätze ermittelt und mit dem Prozentsatz multipliziert wurden, der den Anteil der so ermittelten qualifizierten Kosten ausdrückt, die nach dem 1. Januar 2019 im Zusammenhang mit diesem urheberrechtlich geschützten Werk entstanden sind.
Abzug durch qualifizierte Ausgaben auf Wert 0
Wenn im ersten Besteuerungszeitraum, in dem der „IP-Box“-Anreiz umgesetzt wird, die Summe der qualifizierten Gesamtausgaben höher als die Gesamteinnahmen ist, die in diesem Besteuerungszeitraum basierend auf der Gebühr für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks erzielt wurden, werden die Gesamteinnahmen um den Betrag der qualifizierten Ausgaben bis zum Wert 0 gekürzt.
Im zweiten und jedem weiteren Besteuerungszeitraum, in dem der „IP-Box“-Anreiz umgesetzt wird, kann der Wert der aufgrund des Entgelts für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks erzielten Gesamteinnahmen ebenfalls auf den Wert 0 reduziert werden, jedoch nur in der verbleibende Betrag, der diese Einnahmen in der vorangegangenen Periode/Perioden nicht verringert hat.
Bedingungen für die Verwirklichung des Rechts auf Abzug qualifizierter Einnahmen von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage
Die Bedingungen, die gemäß dem Rulebook on Qualified Revenue erfüllt sein müssen, um das Recht auf Abzug qualifizierter Einnahmen zu realisieren, sind:
- der Steuerzahler muss Träger des hinterlegten Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts sein, d. h. Träger des Rechts oder Antragsteller der Patentanmeldung,
- der Träger des hinterlegten Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, der Träger des Patentrechts, muss dieses Urheberrecht hinterlegen, d. h. die Patentanmeldung vor Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der „IP-Box“-Anreiz erstmals liegt, beim zuständigen Organ einreichen umgesetzt.
Dokumentation zu Forschungs- und Entwicklungskosten
Der Steuerzahler, der das Recht auf Abzug qualifizierter Einnahmen von der Steuerbemessungsgrundlage nutzt, muss die Dokumentation über die Forschungs- und Entwicklungskosten besitzen, die er auf Anfrage des Steuerorgans vorlegt und die durch das Regelbuch verboten ist.
Die vom Regelwerk vorgeschriebene Dokumentation muss für jedes urheberrechtlich geschützte Werk und jeden Besteuerungszeitraum, für den der „IP-Box“-Anreiz genutzt wird, separat erstellt werden.
(FotoConfida)
Detaillierte Anweisungen zum „IP Box“-Anreiz
Detaillierte Anweisungen zur Umsetzung der „IP Box“-Incentives wurden von CONFIDA Serbia – einem Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen – vorbereitet. Sie sind Experten für steuerrechtliche, prüfungs- und buchhalterische Vorschriften.
Sie betonen, dass die Nutzung steuerlicher Anreize als Mittel zur steuerlichen Optimierung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, von bemerkenswerter Bedeutung sein kann, und sie ermutigen zu ihrer Nutzung. Die hohe Servicequalität, die bemerkenswerten technischen Fähigkeiten und das Wissen des CONFIDA-Teams sind entscheidend für ihren Erfolg.
Wenn Sie zusätzliche Informationen zur Umsetzung des „IP-Box“-Anreizes benötigen oder sonstige steuerrechtliche, prüfungs- oder buchhalterische Fragen haben, können Sie diese gerne ansprechen.
Unternehmen
Confida Consulting d.o.o. Beograd
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