Änderung des Insolvenzgesetzes verkürzt Verfahren - Problem der unnötigen Kosten bleibt ungelöst
Sein Hauptziel ist, wie man während der Erstellung des Gesetzentwurfs und nach seiner Verabschiedung sagte, eine effizientere Eintreibung von Geldforderungen der Gläubiger zu sichern, und zugleich zur Reduzierung der Kosten und Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens zu führen. Das ist besonders wichtig, in Hinsicht darauf, dass Insolvenzverfahren in Seriben nicht selten bis zu zwei Jahrzehnten dauern können. Mitarbeiter solcher Unternehmen sind oft die größten Gläubiger und meistens ohne Ahnung, ob und wann ihnen das geschuldete Geld ausgezahlt wird.
Eine der wichtigsten Aufgaben der neuen Maßnehmen ist die Verbesserung der Lage der gesicherten (absonderungsberechtigte) Gläubiger. Gläubiger, die Hypotheken oder andere Pfandrechte auf das Vermögen des insolventen Schuldners haben, haben zukünftig Recht auf einen Vertreter im Gläubigerausschuss, was bisher nur für ungesicherte Gläubiger reserviert war. Ihnen wird dadurch Einsicht in den Verlauf des Insolvenzverfahren gewährt und sie können daran aktiv teilnehmen.
Das Gesetz zur Änderung des Insolvenzgesetzes sieht unter anderem vor, dass Immobilien unter Hypotheken nur mit der Zustimmung des gesicherten Gläubigers während des Insolvenzverfahrens vermietet, verpachtet oder ohne Ausschreibung veräußert werden kann. Solche Entscheidungen konnte bisher nur der Insolvenzverwalter treffen. Präzisiert sind, außerdem die Verpflichtungen des Insolvenzverwalters und jetzt ist es möglich, dass ihm vom Gläubigerausschuss in jeder Phase des Insolvenzverfahrens ohne konkrete Begründung gekündigt wird.
Eine der Neuheiten ist die Weise, wie der Wert der Vermögenswerte des insolventen Schuldners von lizenzierten Gutachtern geschätzt wird. Der Gesetzgeber wollte dadurch mehr Rechtssicherheit für Gläubiger schaffen und den Verkauf von Vermögensteilen zu ihrem Marktwert beschleunigen.
Wenn der gesicherte Gläubiger das Vermögen nicht innerhalb von neun Monaten veräußern kann, muss er es dem Insolvenzverwalter zurückgeben, damit er es im Rahmen des Insolvenzverfahrens verkaufen kann. Diese Frist wurde von sechs auf neun Monate verlängert, "weil die Praxis erwiesen hat, dass die Frist von sechs Monaten zu kurz für den Verkauf ist".
Effekte in der Praxis
In welchem Maß diese Änderungen die Realisierung der Hauptziele ermöglichen können, insbesondere wenn es um die Dauer des Verfahrens und Reduzierung der Kosten geht?
- Die Änderungen werden sicher eine effizientere Kontrolle von Insolvenzverwaltern ermöglichen, was zur schnelleren Liquidation des Vermögens im Falle des Konkurses führen wird. Auf der anderen Seite wurde die Verjährungsfrist für die Einreichung von Bemerkungen eingeführt, weshalb Reorganisationspläne vor Abstimmungen nicht geändert werden können, was früher zur Verlängerung der Verfharen führte - erfahren wir in NALED.
NALED warnt aber auch, dass Interessen der Gläubiger mit aktuellen Änderungen nicht genug geschützt werden, wie auch, dass man die geplante Reduzierung von Kosten nur schwer realsieiren wird. Sie weisen auch auf das Verfahren für die Auswahl der Insolvenzverwalter wie auch auf die Transparenz im Insolvenzverfahren hin.
Obwohl es jetzt es die Möglichkeit gibt, Vorschriften zu entwerfen, die die Verfahren des Insolvenzrechts vereinfachen und beschleunigen würden, betonen sie, dass man genug Zeit für die Vorbereitung eines effizienteren Gesetzes hatte. Die verabschiedeten Änderungen und Ergänzungen reichen einfach nicht für den effizenteren Schutz von Gläubigern aus.
Sie haben Zuständige im Justizministerium rechtzeitig aufmerksam gemacht, aber sie waren nicht bereit, ihre Empfehlungen zu akzeptieren.
Besonders problematisch ist die Tatsache, dass man die geplante Kostenreduzierung nicht leicht realisieren wird.
- Das Hauptziel der Änderungen war die Verbesserung der Lage der Gläubiger und eine effizientere Erfüllung ihrer Forderungen. Das wird aber die Verfahrenskosten nicht senken. Ganz im Gegenteil - unterstreicht man in NALED und erklärt, dass sich die Erhöhung der Gesamtkosten auf die Rolle der Gutachter in verschiedenene Phasen des Insolvenzverfahrens auswirken wird. "Man hat die unnögiten Kosten, die das Verfaren zusätzlich belasten, wie Anzeigen in auflagestärksten Tageszeitungen, einfach nicht elminiert".
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Insolvenzgesetzes wurde sehr lange als der notwendige Schritt in der weiteren Verbesserung der Positionierung Serbiens im Doing-Business-Ranking der Weltbank angekündigt. Das internationale Kreditinstitu hat noch früher auf das Niveau der Erfüllung von Gläubigeransprüchen im Vergleich zu Beträgen hingewiesen, die man für Gerichtsgebühren und andere Gebühren während des Verfahrens zahlt.
Sogar 20% der Forderungen werden, nach Einschätzungen der Weltbank für die Bezahlung von Gerichtsgebühren und andere Kosten während des Insolvenzverfahrens ausgegeben, während diese Kosten in anderen Ländern zweimal geringer sind. Gläubigern in Serbien gelingt in meisten Fällen, nur ein Drittel ihrer Forderungen einzutreiben, erheblich weniger als in entwickelten Ländern.
Obwohl sie vor dem Mai zu verabschieden waren, wenn die Weltbank einen Querschnitt der durchgeführten Reformen präsentiert, ist man in NALED der Meinung, dass die Änderungen des Gesetzes im letzten Moment verabschiedet wurden, wenn es um die Einstufung Serbiens in diesem Ranking geht. Das sollte sich nicht negativ auf die Platzierung Serbiens auswirken. Sie warnen aber auch davor, dass Serbien "nach einigen Indikatoren Punkte verliert."
- Die Vorschläge von NALED für die Änderung des Gesetzes, die zur Verbesserung der Positionierung Serbiens im Doing-Business-Ranking der Weltbank beitragen würden, sind nicht akezptiert worden - sagt man in der Organisation und präzisiert, dass man, z.B. die Höhe und die Methode zur Bestimmung der Höhe des Vorschusses zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht definiert hat, weshalb sie noch immer durch die freie Beurteilung des Insolvenzrichters, ohne die gesetzlich festgelegten Parameter bestimmt wird".
Die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter von allen Insolvenzgläubigern gewählt wird, wurde erneut nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat auch weder die Berichterstattung seitens der Insolvenzverwaltungsbehörde und des Insolvenzverwalters noch die Transparenc der Angaben verbesert.
Das Portal eKapija hat, ansonsten, versucht, detaillierte Erklärung der verabschiedeten Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom Wirtschaftsministerium zu bekommen, aber unsere Anfrage, die wir vor 14 Tagen an die Adresse des Ministeriums geschickt haben, ist bis zur Veröffentlichung dieses Artikels unbeantwortet geblieben.
M.V.